Alkohol spielt eine wichtige Rolle als Ursache von Verkehrsunfällen, siehe Statistik Personenschäden und Statistik Sachschäden. Das Unfallrisiko steigt naturgemäß mit der Höhe der Blutalkoholkonzentration. Daher hat der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Grenzwerte für die BAK vorgegeben, bei deren festgestellter Überschreitung auch ohne einen Unfall Sanktionen (Geldbußen, Fahrverbot) verhängt werden. Ab 0,5 ‰ BAK oder 0,25 mg/l AAK spricht man von der relativen Fahruntüchtigkeit, die im § 24a StVG verankert ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Ab 1,1 ‰ ist man absolut fahruntüchtig (Straftat nach § 315c StGB, § 316 StGB, wobei der Grenzwert nicht vom Gesetzgeber festgelegt wurde, sondern der ständigen Rechtsprechung des BGH unterliegt.
Bei einem typischen alkoholbedingtem Unfall kann man bereits ab 0,3 ‰ bestraft werden!
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen bestehen auch zivilrechtliche Aspekte, beispielsweise der Verlust des Kasko-Versicherungsschutzes mit entsprechenden Regressforderungen. Beamte müssen bei wiederholten Verstößen mit Disziplinarverfahren rechnen, Berufssoldaten können degradiert werden.