Blutalkoholkonzentration (BAK), die zum Zeitpunkt des rechtsrelevanten Ereignisses (z.B. Unfallzeitpunkt) bestanden hat. Die Tatzeit-BAK wird durch Rückrechnung aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration berechnet (ggf. unter Berücksichtigung eines Nachtrunks) und ist Grundlage der Alkohol-Gesetzgebung im Ordnungswidrigkeits- und Strafrecht.
Während für das Delikt selbst zugunsten des Beschuldigten von der niedrigst-möglichen BAK zum Tatzeitpunkt auszugehen ist, ist für die Frage der Schuldfähigkeit nach §§ 20,21 StGB die maximal erreichbare Tatzeit-BAK anzunehmen.
Die Berechnung der Tatzeit-BAK erfolgt durch den Alkoholsachverständigen im Rahmen eines schriftlichen Rückrechnungsgutachten oder direkt in der Hauptverhandlung. Berechnungsgrundlage kann neben der festgestellten BAK als auch die Trinkeinlassung des Beschuldigten sein.
