§ 13 der Fahrerlaubnis Verordnung sieht die Beibringung eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens als Entscheidungshilfe für die Verwaltungsbehörde zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vor, insbesondere bei Alkoholdelikten ab 1,6 ‰ oder zum Nachweis eines nicht mehr bestehenden Alkoholmißbrauchs sowie nach § 14 bei Drogenkonsum.
In zunehmenden Maße wird ein Nachweis der bestehenden Alkoholabstinenz bzw Drogenfreiheit der vergangenen 6 bis 12 Monate gefordert, der mittels Haaranalyse zu erbringen ist.
Siehe Verordnungstext