Das Biersteuergesetz von 1952 BGBl I, S. 149 (1952) und seine Durchführungsbestimmungen BGBl I, S. 153 (1952) schreiben u.a. das bayerische Reinheitsgebot zur Herstellung von untergärigen Bieren vor und regeln allgemein das Inverkehrbringen von Bier und dessen Besteuerung. Aktuell gilt die Fassung des Biersteuergesetzes von 1993 BGBl I, S. 2158 (1992). In Deutschland gilt ab 1.1.2004 ein Biersteuersatz von 0,787 € pro hl je oPlato, für Brauereien mit einem Ausstoss von weniger als 200.000 hl ermäßigt sich der Steuersatz in Stufen von 1000 hl zu 1000 hl gleichmäßig
Unter 5.000 hl beträgt der ermäßigte Steuersatz 56 %. Alkoholfreies Bier ist nicht mehr steuerbar.
